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Die Satzung des Heimatverein Achim e.V.

 

Heimatverein Achim e.V.

Mitglied im niedersächsischen Heimatbund e.V.

Vereinssatzung

Gültig ab dem 6. März 2019
Änderung am 3.Juni 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1986 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein Achim e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Achim
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des heimatlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundlichen Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht. Zusammenkünfte, in denen Brauchtum und Sprache gepflegt werden, besondere Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken.
3. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Achim sowie sein Umfeld.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soweit möglich sollten die Mittel vorrangig zur Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.
4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Vorschläge können auch aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
6. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen unter Löschung der personenbezogenen Daten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens jedoch zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes unter Berücksichtigung der Datenschutzverordnung vom 25.5.2018. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den der Vorstand sowie ein Ehrenmitglied zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
3. Jedes Mitglied sollte Ziele und Zweck des Vereins nach Kräften unterstützen und bis zum 1. Februar eines jeden Jahres seinen Beitrag an den Verein leisten, ausschließlich im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigsten einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d)Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder
h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen.
9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
f) dem/der Pressewart/in
g) 3 Beisitzer/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt möglichst bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in, die gemeinsam zu zweit vertretungsberechtigt sind.
5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeantrage, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

§ 9 Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die zweijährige Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsprotokolle

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, kommt es zur Stichwahl.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist den zuständigen Verbänden mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der Stadtverwaltung Achim mitgeteilt werden.

§ 14 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens ist unter § 3 Punkt 4 dieser Satzung geregelt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 06.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregistern des Amtsgerichts Walsrode ist am 15.10.2019 erfolgt. Mit dem Tag dieser Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende gültig.

 

 

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